Vereinsstatuten für das

 

"Labor zur Förderung von
Alltagskommunikation durch neue Medien"

 

 

I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

1.      Der Verein führt den Namen:

„Public Voice Lab -
Labor zur Förderung von Alltagskommunikation durch neue Medien“

2. Der gemeinnützige Verein hat seinen Sitz in Wien.

3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

 

II. Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, setzt Aktivitäten zur verstärkten Nutzung von Telekommunikationsnetzen und -diensten für kulturelle Alltagskommunikation.

Der Zweck des Vereins ist die konzeptuelle und praktische Bereitstellung interaktiver Telekommunikations­medien, mit dem Ziel, Einsatzmöglichkeiten elektronischer Kommunikationsmittel für die kulturelle Alltagskommunikation aufzuzeigen.

 

 

III. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Aufbringung der Mittel

Der Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

 

1. Ideelle Mittel

~ Vorträge, Versammlungen, Seminare, Symposien, Übungs- und Trainingsveranstaltungen

~ Herausgabe eines Magazins im Internet

~ Einrichtung einer über das Fernsprechnetz abfragbaren Mediothek

~ Kontaktaufnahme mit Organisationen, Einrichtungen und Fachleuten des In- und Auslandes

~ Anregung zum interaktiven Medienverhalten verschiedenster Bevölkerungsgruppen und Einzelpersonen und Unterstützung dieser durch zur Verfügungstellung medialer Einrichtungen des Vereins, sowie durch Schulung, Aus- und Fortbildung dieser Bevölkerungsgruppen und Einzelpersonen in der technischen Handhabung von Geräten und Diensten, die vom Verein zur Verfügung gestellt werden.

~ Entwicklung von Konzepten und Strategien, die interaktive Medienstrukturen begünstigen.

~ Zusammenarbeit mit Medienwissenschaftern und Umsetzung der Konzepte im Rahmen von Forschungsprojekten.

~ Vertretung der vereinsspezifischen Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Institutionen.

 

2. Materielle Mittel

~ Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden, organisierte Sammlungen, Schenkungen, Subventionen, Zuschüsse, Projektförderungen, Vermächtnisse, Sponsoren und sonstige Zuwendungen.

~ Erträge aus Veranstaltungen des Vereins, Erträge aus Dienstleistungen des Vereins, Erlöse aus der Weitergabe von Informationen, Erlöse aus der Bereitstellung vereinseigener Einrichtungen.

~ Erträge aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, die ausschließlich dem Vereinszweck zu dienen haben, und nur in jenem Umfang mit Betrieben ähnlicher Art in Wettbewerb treten, als dies zu Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks unvermeidbar ist. Deren Erträge dienen zur Abdeckung der Kosten, bzw. deren Gewinne ausschließlich zur Erreichung des gemeinnützigen Vereinszwecks.

 

 

IV. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder - welche vom Vorstand aufgenommen werden - gliedern sich in:

1. Ordentliche Mitglieder, welche wahlberechtigt sind und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

2. Außerordentliche Mitglieder, welche antragsberechtigt sind und die Vereinstätigkeit durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag unterstützen.

 

V. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die diese Statuten anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.

2. Die Mitgliedschaft ist mit schriftlicher Beitrittserklärung zu beantragen.

3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.

4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

 

 

VI. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit - durch freiwilligen Austritt - durch Streichung oder durch Ausschluß. Schon geleistete Mitgliedsbeiträge fallen an den Verein.

1. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich, er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

2. Die Streichung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

3. Der Ausschluß eines jeden Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung bei der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

 

 

VII. Rechten und Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

3. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu. Außerordentlichen Mitgliedern steht das Antragsrecht zu.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

VIII. Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die RechnungsprüferInnen

d) das Schiedsgericht

 

 

 

IX. Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 50% der Mitglieder (ordentlich oder außerordentlich) oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangung des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

3. Sowohl zu ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 48 Stunden vor Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen (Datum des Poststempels).

5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden; es sei denn, daß die Generalversammlung die Beschlußfassung mit 2/3-Mehrheit zuläßt.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmabgabe und Wahlrecht richtet sich nach Punkt VII./3. des Statuts. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eineN BevollmächtigteN vertreten. Schriftlich beglaubigte Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig, jedoch nur einfach. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren VertreterInnen) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen beschlußfähig. Beschlüsse über Statutenänderungen oder Vereinsauflösung bedürfen der Anwesenheit von mindestens 50% der zum Zeitpunkt der Einberufung stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

7. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht in das Abstimmungsergebnis miteinbezogen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

X. Aufgabenbereich der Generalversammlung

1. Die Entgegennahme und die Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

2. Beschlußfassung über den Voranschlag.

3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.

4. Festsetzung der Höhe von Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeitrag.

5. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

6. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

7. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

 

 

XI. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

    ~ dem Obmann / der Obfrau

    ~ dem Stellvertreter des Obmannes / der Obfrau

    ~ dem Schriftführer / der Schriftführerin

    ~ dem Kassier / der Kassierin

2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zu Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

4. Der Vorstand wird von dem Obmann / der Obfrau oder deren/dessen StellvertreterIn einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung seine/ihre StellvertreterIn. Ist auch dieseR verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (XI.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (XI.9.) und Rücktritt (XI.10.).

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Kooptierung eines neuen Vorstandsmitglieds, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes mit der Wahl des neuen Vorstandes, gültig.

 

 

XII. Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,

3. Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern,

5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

 

XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Obmann / die Obfrau oder bei Verhinderung seine / ihre StellvertreterIn vertritt den Verein nach außen.

2. Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind zu ihrer Gültigkeit vom Obmann / von der Obfrau oder bei Verhinderung von seinem / ihrer StellvertreterIn zu unterzeichnen.

3. Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a) Der Obmann / die Obfrau führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

b) Der Schriftführer / die Schriftführerin hat den Obmann / die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm / Ihr obliegt die Führung der Protokolle von Generalversammlung und Vorstand sowie die Betreuung der Internetseiten.

c)  Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

d)  Der Stellvertreter / die Stellvertreterin des Obmannes / der Obfrau darf nur tätig werden, wenn dieser / diese verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungsverhandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

 

 

XIV. Die RechnungsprüferInnen

1. Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte XI.2., XI.8, XI.9., und XI.10. sinngemäß.

 

 

XV. Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Die so namhaft gemachten Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum/r VorsitzendeN des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

XVI. Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in Punkt IX.7. der Statuten festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.