Vereinsstatuten
für das
"Labor
zur Förderung von
Alltagskommunikation durch neue Medien"
1.
Der
Verein führt den Namen:
„Public Voice Lab -
Labor zur Förderung von Alltagskommunikation durch neue Medien“
2. Der gemeinnützige
Verein hat seinen Sitz in Wien.
3. Der Verein erstreckt
seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
II. Zweck des
Vereins
Der Verein, dessen
Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, setzt Aktivitäten zur verstärkten
Nutzung von Telekommunikationsnetzen und -diensten für kulturelle
Alltagskommunikation.
Der Zweck des Vereins
ist die konzeptuelle und praktische Bereitstellung interaktiver
Telekommunikationsmedien, mit dem Ziel, Einsatzmöglichkeiten elektronischer
Kommunikationsmittel für die kulturelle Alltagskommunikation aufzuzeigen.
III. Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks und Aufbringung der Mittel
Der Vereinszweck soll
durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden:
1. Ideelle Mittel
~ Vorträge, Versammlungen, Seminare,
Symposien, Übungs- und Trainingsveranstaltungen
~ Herausgabe eines Magazins im
Internet
~ Einrichtung einer über das
Fernsprechnetz abfragbaren Mediothek
~ Kontaktaufnahme mit
Organisationen, Einrichtungen und Fachleuten des In- und Auslandes
~
Anregung zum interaktiven Medienverhalten verschiedenster Bevölkerungsgruppen
und Einzelpersonen und Unterstützung dieser durch zur Verfügungstellung
medialer Einrichtungen des Vereins, sowie durch Schulung, Aus- und Fortbildung
dieser Bevölkerungsgruppen und Einzelpersonen in der technischen Handhabung von
Geräten und Diensten, die vom Verein zur Verfügung gestellt werden.
~
Entwicklung von Konzepten und Strategien, die interaktive Medienstrukturen
begünstigen.
~
Zusammenarbeit mit Medienwissenschaftern und Umsetzung der Konzepte im Rahmen
von Forschungsprojekten.
~
Vertretung der vereinsspezifischen Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden
und Institutionen.
2.
Materielle Mittel
~
Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden, organisierte Sammlungen, Schenkungen,
Subventionen, Zuschüsse, Projektförderungen, Vermächtnisse, Sponsoren und
sonstige Zuwendungen.
~
Erträge aus Veranstaltungen des Vereins, Erträge aus Dienstleistungen des
Vereins, Erlöse aus der Weitergabe von Informationen, Erlöse aus der
Bereitstellung vereinseigener Einrichtungen.
~
Erträge aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, die ausschließlich dem Vereinszweck
zu dienen haben, und nur in jenem Umfang mit Betrieben ähnlicher Art in
Wettbewerb treten, als dies zu Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks
unvermeidbar ist. Deren Erträge dienen zur Abdeckung der Kosten, bzw. deren
Gewinne ausschließlich zur Erreichung des gemeinnützigen Vereinszwecks.
IV.
Arten der Mitgliedschaft
Die
Mitglieder - welche vom Vorstand aufgenommen werden - gliedern sich in:
1. Ordentliche Mitglieder, welche
wahlberechtigt sind und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
2. Außerordentliche Mitglieder, welche
antragsberechtigt sind und die Vereinstätigkeit durch einen erhöhten
Mitgliedsbeitrag unterstützen.
V. Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und
juristischen Personen werden, die diese Statuten anerkennen und den
Vereinszweck fördern wollen.
2. Die Mitgliedschaft ist mit schriftlicher Beitrittserklärung
zu beantragen.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der
Konstituierung des Vereins wirksam.
VI. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt durch den Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit - durch freiwilligen Austritt - durch Streichung oder
durch Ausschluß. Schon geleistete Mitgliedsbeiträge fallen an den Verein.
1. Der freiwillige
Austritt ist jederzeit möglich, er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
2. Die Streichung eines ordentlichen oder außerordentlichen
Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung
länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
3. Der Ausschluß eines jeden Mitglieds aus dem Verein kann vom
Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen
vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die
Berufung bei der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen.
VII. Rechten und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
3. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu. Außerordentlichen
Mitgliedern steht das Antragsrecht zu.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
VIII. Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die RechnungsprüferInnen
d) das Schiedsgericht
IX. Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von
sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß
des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 50% der
Mitglieder (ordentlich oder außerordentlich) oder auf Verlangen der
RechnungsprüferInnen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die
außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangung des
Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
3. Sowohl zu ordentlichen wie auch zur außerordentlichen
Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor Termin
schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 48 Stunden vor
Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen (Datum des
Poststempels).
5. Gültige Beschlüsse -
ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden; es sei
denn, daß die Generalversammlung die Beschlußfassung mit 2/3-Mehrheit zuläßt.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmabgabe und Wahlrecht richtet sich nach Punkt VII./3. des Statuts. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eineN BevollmächtigteN vertreten. Schriftlich beglaubigte Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig, jedoch nur einfach. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren VertreterInnen) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen beschlußfähig. Beschlüsse über Statutenänderungen oder Vereinsauflösung bedürfen der Anwesenheit von mindestens 50% der zum Zeitpunkt der Einberufung stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
7. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die
Statuten des Vereins geändert werden, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die
Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht in das
Abstimmungsergebnis miteinbezogen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
X. Aufgabenbereich der Generalversammlung
1. Die Entgegennahme und die Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
2. Beschlußfassung über den Voranschlag.
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und
der RechnungsprüferInnen.
4. Festsetzung der Höhe von Beitrittsgebühr und
Mitgliedsbeitrag.
5. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft.
6. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins.
7. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehenden Fragen.
XI. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
~ dem Obmann / der
Obfrau
~ dem Stellvertreter
des Obmannes / der Obfrau
~ dem Schriftführer /
der Schriftführerin
~ dem Kassier / der
Kassierin
2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf
jeden Fall währt sie bis zu Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten
Vorstandsmitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
4. Der Vorstand wird von dem Obmann / der Obfrau oder
deren/dessen StellvertreterIn einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung
seine/ihre StellvertreterIn. Ist auch dieseR verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (XI.2.)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (XI.9.) und
Rücktritt (XI.10.).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Kooptierung eines neuen Vorstandsmitglieds, bei
Rücktritt des gesamten Vorstandes mit der Wahl des neuen Vorstandes, gültig.
XII. Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die
Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellung des
Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses,
2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und
außerordentlichen Generalversammlungen,
3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern,
5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann / die Obfrau oder bei Verhinderung seine / ihre
StellvertreterIn vertritt den Verein nach außen.
2. Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind zu ihrer Gültigkeit
vom Obmann / von der Obfrau oder bei Verhinderung von seinem / ihrer
StellvertreterIn zu unterzeichnen.
3. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann / die Obfrau führt den Vorsitz
in den Generalversammlungen und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug
ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer / die Schriftführerin
hat den Obmann / die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm / Ihr obliegt die Führung der Protokolle von
Generalversammlung und Vorstand sowie die Betreuung der Internetseiten.
c) Der
Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
d) Der
Stellvertreter / die Stellvertreterin des Obmannes / der Obfrau darf nur tätig
werden, wenn dieser / diese verhindert ist. Die Wirksamkeit von
Vertretungsverhandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
XIV. Die RechnungsprüferInnen
1. Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der
Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, eine
Wiederwahl ist möglich.
2. Den
RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben jederzeit Einsicht in die
Geschäftsunterlagen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
der Punkte XI.2., XI.8, XI.9., und XI.10. sinngemäß.
XV. Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb
von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft
macht. Die so namhaft gemachten Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein
fünftes ordentliches Mitglied zum/r VorsitzendeN des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
XVI. Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der
in Punkt IX.7. der Statuten festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der
Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §26 des
Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen
Blatte zu verlautbaren.
3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten
Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch
immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist
ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO
zu verwenden.