PUBLIC VOICE Lab


Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des PUBLIC VOICE Lab

Umfang und Gültigkeit

Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des PUBLIC VOICE Lab, (im Folgenden PVL genannt) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die PVL gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

In Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von PVL gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs und die Softwarebedingungen der Elektronikindustrie (herausgegeben vom Fachverband der Elektroindustrie Österreichs) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Verpflichtungen von PVL richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von PVL entgegengenommenen Auftrags oder einer von PVL ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in den der Art des Auftrags entsprechenden Abschnitten.

Haftungsausschluß

Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des §9 Produkthaftungsgesetz ist einvernehmlich ausgeschlossen.

PVL haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten und für den Inhalt von Daten, die über PVL zugänglich sind oder gemacht werden. PVL behält sich vor, einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu sperren, wenn Rechtsvorschriften, etwa das Fernmeldegesetz, es erfordern.

Rechtsvorschriften

Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes einzuhalten. Verboten ist:

1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt,

2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer.

3. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber zur Einhaltung eines Verhaltenskodex, wonach zu unterlassen sind Informationsangebote

  • mit sexuell anstößigem Inhalt
  • die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen oder zu Gewalt auffordern,
  • die sich gegen Minderheiten richten oder Rassenprobleme auslösen,
  • jemand zum Gebrauch schädlicher Stoffe animiert oder ermutigt,
  • die jemanden bezüglich der Kosten irreführen,
  • öffentliches Ärgernis oder massive Kritik in der Öffentlichkeit herbeiführen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, PVL von jedem Schaden freizuhalten, der durch die im Dienstbereich des Auftraggebers in Verkehr gebrachten Daten und Nachrichten entsteht, insbesondere von Privatklagen wegen der üblen Nachrede (§111 StGB) oder Ehrenbeleidigung (§115 StGB), in Verfahren nach dem Mediengesetz oder dem Urheberrechtsgesetz.

Die Mitarbeiter von PVL sind aufgrund des Fernmeldegesetzes zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen der Schweigepflicht des Fernmeldegesetzes. Persönliche Nachrichten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch über die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichten- oder Datenaustausches zwischen Teilnehmern wird gegenüber Dritten Stillschweigen bewahrt. Eine Ausnahme bilden richterlich angeordnete Auskunftsverpflichtungen.

PVL speichert als Stammdaten der Auftraggeber und Teilnehmer maximal folgende Datensätze: Titel, Vorname, Nachname, Firma, Adresse, Ort, Telefonnummer, Faxnummer, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, Aufzeichnungen über eingegangene Zahlungen sowie in Rechnung gestellte Beträge. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet und werden ohne schriftliche Zustimmung des Teilnehmers nicht weitergegeben. Soweit für die Abrechnung absolut notwendig, werden auch Vermittlungsdaten gespeichert. Inhaltsdaten werden nur im betrieblich notwendigen Maß gespeichert und werden nicht ausgewertet.

Preise und Bezahlung

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag oder in der jeweils gültigen aktuellen Mitgliedschaftstabelle angeführten Preise. Wir behalten uns Preisänderungen vor.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

Bei Zahlungsverzug ist PVL berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsaufträgen mit schriftlicher Verständigung an den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen sowie eine Mahngebühr in der Höhe von öS 100.- und Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat zu verrechnen.

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PVL und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von PVL nicht anerkannter Mängel ist ausgeschlossen.

Bei Bezahlung von Diensten über Mehrwertdienstnummern (0900 oder äquivalente Dienste) stimmt der Anrufer dem Modus der Abrechnung über die Telefongebühr zu. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird der monatlichen Abbuchung der fixen und laufenden Entgelte bzw. der Mitgliedsgebühr zugestimmt.

Bei einer Vergütung von Einnahmen, die durch Mehrwertdienste (0900 oder äquivalente Dienste) lukriert werden, erfolgt die Verrechnung nach den statistischen Daten der Anrufzeiten, die bei PVL registriert werden, da nur so die Mehrfachnutzung solcher Leitungen ausgewertet werden kann. PVL gewährt entweder auf Anfrage oder mit einem speziellen Code per Telefon Zugang zur Höhe der aufgelaufenen Einnahmen.

Zusätzliche Bestimmungen bei Dienstleistungen

Als Dienstleistung gilt z.B. die Bereitstellung eines Telefonservice oder eines Internetdienstes.

Dienstleistungen, die bei PVL schriftlich bestellt werden, unterliegen einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, sofern kein Datum für die Beendigung der Dienstleistung festgelegt wird. Eine Kündigung ist jeweils zum Quartalsende bekanntzugeben.

PVL betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. PVL übernimmt jedoch keine Gewähr, daß diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, daß die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder daß gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

Sollten jedoch Dienste über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht verfügbar sein, dann verlängert sich der Nutzungszeitraum bei Vorauszahlung um diesen Zeitraum, bzw. werden bei anderen Abrechnungsformen keine Gebühren für diese Zeit verrechnet. Ausgeschlossen davon sind Störungen, die im öffentlichen Fernmeldenetz zwischen Teilnehmer und PVL-Einwählpunkt auftreten und Störungen, die im nicht von PVL betriebenen nationalen und internationalen Netzbereichen auftreten.

Die widmungsfremde Nutzung der von PVL betriebenen Systeme, berechtigt PVL zum sofortigen Entzug der Zugangsberechtigung und zur Verrechnung des Aufwandes zur Lokalisierung, Feststellung des Umfanges und Behebung des Schadens auf dem System von PVL und anderen betroffenen Systemen. Weiters ist PVL berechtigt, gespeicherte mail, news und sonstige Daten des Auftraggebers zu löschen.

Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Software und Hardware, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen u.a. erbringt PVL die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. PVL übernimmt keine Gewähr, daß mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden können.

Die Bereitstellung von Telefondienstleistungen geht von der Annahme aus, daß der Auftraggeber über ein Tastentelefon mit Mehrfrequenzwahlverfahren zur Bedienung verfügt. Eine Einschränkung des Dienstleistungsumfangs durch Nutzung anderer Endgeräte ist möglich und hat keine Auswirkung auf den Wert der Dienstleistung.

Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des §9 Produkthaftungsgesetz ist einvernehmlich ausgeschlossen.

Bei Telefon - Mehrwertdiensten erfolgt eine automatische Ansage der erhöhten Gesprächsgebühr. Bei sämtlichen Telefondiensten behät sich PVL das Recht vor, Ansagen in eigener Sache oder Verweise auf weitere Dienste durchzuführen oder Werbeeinschaltungen zu spielen.

Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum der PVL.

Sofern nicht anders vereinbart beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.

Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von PVL entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Die Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.

Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von PVL zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt der Schadenersatz in der Höhe des PVL nachweisbaren entstandenen Aufwandes, zumindest aber 20% des Nettoauftragswertes als vereinbart, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen wird.

Zusätzliche Bestimmungen bei der Lieferung von Software

Mit der Bestellung lizensierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software.

Für Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für diese Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten.

Bei individuell von PVL erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung bestimmt. Die Lieferung umfaßt den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Quellprogramme sowie die Rechte daran verbleiben bei PVL bzw. deren Lizenzpartnern.

PVL übernimmt keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet und daß diese Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder daß alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Zusätzliche Bestimmungen bei der Leistung von Support

PVL leistet seinen Mitgliedern je nach gewählter Mitgliedschaftskategorie technische Unterstützung.  Der Techniker leistet Unterstützung nach bestem Wissen und Gewissen. Im Falle von on-site support kommt ein Techniker vor Ort im vereinbarten Zeitausmaß. Zusätzlich wird eine Wegpauschale berechnet. Support-Zeitguthaben können für maximal 12 Monate akkumuliert werden. Die Bereitstellung von Supportleistung ist von der Gewährleistungspflicht ausgenommen.

Sonstige Bestimmungen

Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien als vereinbart.

Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen, Ergänzungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Empfänger unwidersprochen sind.

PVL ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus einem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

Diese Version der Geschäftsbedingungen ist gültig ab Oktober 1999.
 
 


PUBLIC VOICE Lab +++ Operngasse 24 +++ A-1040 Vienna +++ T: (+43 1) 585 22 80 +++ F:(+43 1) 585 22 80 99 +++ W: www.pvl.at +++ E: office@pvl.at


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